Ehrenamtliche Tätigkeit: Wird Neuregelung zur Steuerbefreiung entschärft?

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung bleibt umsatzsteuerfrei, wenn sie entweder für eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich
einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Hinsichtlich des Kriteriums der noch angemessenen
Zeitentschädigung hat das Bundesfinanzministerium nun neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt.

Nach der aktuellen Weisung der Verwaltung liegt eine angemessene Zeitentschädigung noch vor, wenn die
Vergütung einen Stundensatz von 50 EUR nicht übersteigt und die aus allen ehrenamtlichen Tätigkeiten
erwirtschaftete Jahresgesamtsumme zudem nicht über 17.500 EUR liegt. Für diesen Maximalstundensatz bedarf es
indes einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands.

Demgegenüber will die Finanzverwaltung bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend
pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, also inkl.
eines daneben gegebenenfalls gezahlten Auslagenersatzes oder einer Zeitaufwandsentschädigung.

Ursprünglich sollten diese Grundsätze für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze gelten. Weil diese
Übergangsfrist in der Praxis u.a. wegen der nicht so leicht umsetzbaren Dokumentationspflichten als zu kurz kritisiert
wurde, hat das Bundesfinanzministerium die Frist auf den 31.12.2012 verlängert.

Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat die Finanzverwaltung sogar weitere
Anpassungen angekündigt. So sollen insbesondere die Regelungen zu den Nachweispflichten, der Anerkennung
pauschaler Vergütungen und der Berücksichtigung von Auslagenersatz entschärft werden (BMF-Schreiben vom
2.1.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001; BMF-Schreiben vom 21.3.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001-02; DStV,
Mitteilung vom 23.4.2012).

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