Infolge der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der privaten Nutzung eines
betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft hat das
Bundesfinanzministerium wichtige Grundsätze vorgestellt.
Die Verwaltung unterscheidet, ob die Privatnutzung durch eine fremdübliche Überlassungs- oder
Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil.
Anderenfalls liegt sowohl bei einem beherrschenden als auch nicht beherrschenden GGf eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
Hinweis: Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine – gegebenenfalls vom schriftlichen
Anstellungsvertrag abweichende – mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und
dem GGf erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung wie vereinbart durchgeführt wird und ein
außenstehender Dritter dies zweifelsfrei erkennen kann.
Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die Durchführung insbesondere durch zeitnahe
Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer nachgewiesen sein. Auch in den Fällen, in denen die
Überlassung aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags erfolgt, ist die Durchführung zu dokumentieren –
etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des GGf.
Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung
Ist die private Kfz-Nutzung indes als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, erhöht sich der steuerrechtliche
Gewinn der Kapitalgesellschaft um diese. Zu bewerten ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen
Wert der Nutzungsüberlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen ist. Aus
Vereinfachungsgründen kann die Finanzbehörde im Einzelfall eine Bewertung nach der Ein-Prozent-Regel zulassen
(BMF-Schreiben vom 3.4.2012, Az. IV C 2 – S 2742/08/10001).