Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu. Ob der Arbeitnehmer also von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist insofern unerheblich. Diese neuen Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen aufgestellt.
Hinweis: Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet. Unter engen Voraussetzungen konnte der Arbeitnehmer jedoch den Gegenbeweis antreten. Diese Möglichkeit ist durch die neue Rechtsprechung leider entfallen.
Fahrtenbuch könnte günstiger sein
Der Bundesfinanzhof betont, dass der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstwagens der Höhe nach mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Hinweis: Welche Methode letztlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet zwar oft Vorteile bei
– einem geringen privaten Nutzungsanteil und
– einem hohen Bruttolistenpreis des Firmenwagens.
Bei den Überlegungen sollte jedoch nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.
Kein geldwerter Vorteil bei Privatnutzungsverbot
Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ist aber nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat, so der Bundesfinanzhof. Wurde also z.B. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich aus. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots bedarf es nicht.
Beachten Sie: Sofern feststeht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den betrieblichen Pkw unbefugt privat genutzt hat, liegt kein Arbeitslohn, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nämlich keinen Lohncharakter (BFH-Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10, Az. VI R 46/11, Az. VI R 42/12; BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 23/12).