Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an den Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Um einen Bauauftrag zu erhalten, hatte ein Bauunternehmer im Streitfall mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potenziellen Auftraggebers geleistet. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Bauunternehmer und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Aus den Rechnungen der Strafverteidiger machte das Bauunternehmen den Vorsteuerabzug geltend – allerdings zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof befand.
Abziehen kann der Unternehmer die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Strittig war hier, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Demzufolge hatte der Bundesfinanzhof vor seinem Urteil bei dem
Europäischen Gerichtshof angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankommt, dass die mutmaßliche Straftat nämlich im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend ist.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist Letzteres zutreffend. Somit berechtigen Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, nicht zum Vorsteuerabzug. Dieser Ansicht hat sich der
Bundesfinanzhof nun angeschlossen.
Hinweis: Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragsteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt (BFH-Urteil vom 11.4.2013, Az. V R 29/10; EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-104/12).