Freiberufler und Gewerbetreibende Erbschaft-/Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

| Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen (oder vereinfacht: Arbeitsplätze) erhalten bleiben. Wird gegen die Lohnsummenregelung verstoßen, muss der ursprünglich begünstigte Erwerb (anteilig) nachversteuert werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde. |

Hintergrund

Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (vor allem Betriebsvermögen) sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:

Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.

Auf Antrag wird bei der sogenannten Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 % beträgt.

In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden.

Beispiel Regelverschonung: Hier darf innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb von Betriebsvermögen die Summe der jährlichen Lohnsummen grundsätzlich einen Betrag von
400 % der Ausgangslohnsumme
nicht unterschreiten, wenn es sich um einen Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten handelt. Bei Betrieben mit mehr als fünf, aber nicht mehr als
zehn Beschäftigten
beträgt die Mindestlohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme. Bei Betrieben mit mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten gelten 300 %.

Merke | Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Billigkeitsregelung

Ist die Unterschreitung der Lohnsumme durch die Coronapandemie bedingt, kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen verhindert werden. Von der erforderlichen Kausalität kann in der Regel ausgegangen werden, wenn

  • 1. vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  • 2. für diesen Zeitraum an den Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und
  • 3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Coronapandemie unmittelbar betroffen war.

Die Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Die Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein und es dürfen keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (z. B. betriebsbedingte Kündigung) und für das Kurzarbeitergeld vorliegen. Liegen die Umstände nicht kumulativ vor, ist zu prüfen, ob die Kausalität dennoch vorliegt. So kann es z. B. genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und 3. vorliegen.

Auch mittelbare Auswirkungen können ausreichen (Beispiel: der Betrieb war selbst zwar nicht geschlossen, es ergeben sich aber Folgewirkungen durch die Schließung von Zulieferbetrieben).

Quelle | Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 30.12.2021, Az. S 3812a, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228704

bleiben sie mit uns verbunden