Investitionsabzugsbeträge: Aktualisiertes Verwaltungsschreiben

| Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen 21-seitigen Anwendungserlass zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) Stellung genommen. Die Aktualisierung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020. |

Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) kann nach § 7g EStG ein IAB gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Für IAB, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, erfolgten durch das Jahressteuergesetz 2020 vor allem folgende Verbesserungen:

  • Die Höhe (bisher bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) wurde auf 50 % angehoben.
  • Die Gewinngrenze beträgt nun für alle Einkunftsarten 200.000 EUR.
  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter sind begünstigt.

Durch die gesetzliche Neuregelung erfolgten aber auch Einschränkungen. So kann z. B. ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter IAB für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen nicht verwendet werden. Die Hinzurechnung von IAB ist somit nur in dem Vermögensbereich zulässig, in dem der Abzug erfolgt ist. Dies gilt für IAB, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Das neue Verwaltungsschreiben berücksichtigt auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2022 zum Nachweis der erforderlichen (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung.

Beachten Sie | Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Der Bundesfinanzhof hatte hierzu nun für einen Pkw entschieden, dass der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen kann.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nun wie folgt an: Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs zweifelsfrei dokumentieren, von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.6.2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229836; BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 24/19

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