Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Sollen ab 2016 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.
Sofern noch eine Gewinnausschüttung ansteht, ist bei der Terminwahl auch die Einkommenssituation des Gesellschafters zu beachten. Bei ihm kommt es grundsätzlich mit Überweisung oder der Gutschrift auf dem Verrechnungskonto der Gesellschaft zu Einnahmen. Bei Mehrheitsgesellschaftern ist für den Zuflusszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft hängt von drei Schwellenwerten ab: Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 17.7.2015 (BGBl I 2015, 1245) wurden die monetären Werte angehoben. Rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften dürften dadurch als klein einzustufen sein und Erleichterungen (z.B. keine Prüfungspflicht) nutzen können.
Die neuen Schwellenwerte können grundsätzlich bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewandt werden (Wahlrecht). Dann ist aber auch die erweiterte Neu-Definition der Umsatzerlöse zu beachten, wodurch ein gegenteiliger Effekt möglich ist.