| Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster wollen sich die Steuerpflichtigen aber nicht zufriedengeben und haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
Hintergrund: Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.
Beachten Sie | Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.
Sachverhalt |
Die Ehefrau des Klägers war an einer GbR beteiligt, die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. 2017 veräußerte die Ehefrau ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Eheleute die Berücksichtigung dieses Betrags in ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Doch beides lehnte das Finanzamt ab. Die sowohl von der GbR als auch von den zusammenveranlagten Eheleuten erhobene Klage blieb erfolglos. |
Die Klage der GbR gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2016 wies das Finanzgericht zurück, weil der Ehemann in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlte.
Aber auch die Bildung des IAB im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lehnte das Finanzgericht ab. Im Hinblick auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlte es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist.
Der anteilige Erwerb der einzelnen bereits in der GbR befindlichen Fotovoltaikanlagen kann zwar als Anschaffung von (anteiligen) Wirtschaftsgütern gesehen werden. Im Streitfall fehlte es aber insoweit an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns. Denn dieser wollte sich nur über die GbR unternehmerisch betätigen.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil folgende Frage bislang noch nicht vom Bundesfinanzhof entschieden worden ist: Ist die Geltendmachung eines IAB wegen des beabsichtigten Erwerbs von Anteilen an einer Personengesellschaft für sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter möglich?
Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.3.2021, Az. 4 K 1018/19 E, F, Rev. BFH: Az. IV R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222647