| Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |
Sachverhalt |
Die ZVS hatte den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zugelassen. Daraufhin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – letztlich aber ohne Erfolg. |
Bei den Prozesskosten handelt es sich um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 1984 auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung, so das Finanzgericht, ist auch nach dem Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.8.2019, Az. 2 K 3783/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211194; BFH-Urteil vom 9.11.1984, Az. VI R 40/83