| Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Sinne unüblich. |
Hintergrund: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach
§ 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Sachverhalt |
Eheleute beauftragten ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Unternehmen gerichtlich vor und zahlten im Streitjahr Gerichts-/Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 EUR. In ihrer Steuererklärung machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin – letztlich aber ohne Erfolg. |
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass die mit den Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche für die Steuerpflichtigen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch bestand für sie zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können.
Außerdem waren die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses ist steuerlich ein Vorgang der normalen Lebensführung.
Beachten Sie | Auch Baumängel sind nicht unüblich, sodass Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 K 2036/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217027; FG Rheinland-Pfalz, PM vom 22.7.2020