Rettungsschwimmer der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) erzielen keinen Arbeitslohn, sondern sonstige Einkünfte. Dies ergibt sich aus einer Verfügung, in der die Oberfinanzdirektion Frankfurt aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums an den Präsidenten des DLRG zitiert.
Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis besteht indes auch nicht zwischen der DLRG und dem Rettungsschwimmer. Dies zeigt sich u.a. daran, dass die DLRG (so die Ausführungen in einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein aus 1980) keine rechtlichen Schritte gegen einen Rettungsschwimmer einleitet, wenn er dem Rettungsschwimmerdienst fernbleibt. Für das Fehlen eines Arbeitsverhältnisses spricht außerdem, dass sich der Rettungsschwimmer für den Krankheitsfall selbst versichern muss. Rettungsschwimmer im Wasserrettungsdienst erzielen somit keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Rettungsschwimmer erzielen vielmehr sonstige Einkünfte, die allerdings nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen haben.
Beachten Sie: Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist zudem darauf hin, dass die Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR anwendbar sein kann (OFD Frankfurt, Verfügung vom 14.5.2014, Az. S 2257 A – 11 – St 220).