Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen möglich

Versicherungsvertreter haben eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, wenn sie die
Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des
Versicherungsvertrags erhalten. Eine Rückstellung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der
Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält. Dies setzt
jedoch voraus, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt, so der
Bundesfinanzhof.

Hinweis: Eine Abschlussprovision ist nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Ob eine Rückstellung zu bilden ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer eventuell wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen (BFH, Beschluss vom 8.11.2011,
Az. X B 221/10; BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).

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