Auch Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren sind zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.
Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die
Papiere im Februar 2009 und erhielt neben dem Kurswert auch Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 EUR. Diese
Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf
entfällt, wollte das Finanzamt versteuern.
Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer
Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig
seien. Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Münster jedoch nicht. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen
weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem
zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.
Zum Hintergrund
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu
versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungsteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen und als solcher steuerbar.
Allerdings sieht die Übergangsregelung in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vor, dass die neuen
Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die nunmehr auch die Stückzinsen
umfassen – nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen
sollten die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren, bestehen bleiben. Hieraus folgerte die Steuerpflichtige in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.
Hinweis: Zwar hat das Finanzgericht Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision
zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde allerdings nicht eingelegt (FG Münster, Urteil vom 2.8.2012, Az. 2 K 3644/10 E).