Das Finanzgericht Hessen hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, von dem viele Steuerpflichtige künftig
profitieren könnten, da diese Fallkonstellation in der Praxis immer wieder vorkommt.
Die Mutter des Steuerpflichtigen hatte dem Sohn vor Jahren ihr selbst genutztes Einfamilienhaus im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich an dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten, das in
das Grundbuch eingetragen wurde. Jahre später bezog die Mutter aus Alters- und Gesundheitsgründen eine
altengerechte kleinere Mietwohnung. Die Mietzahlungen übernahm der Sohn. Mutter und Sohn schlossen darüber
eine privatschriftliche Vereinbarung.
Nach dem Auszug der Mutter renovierte der Sohn die Immobilie und vermietete diese fortan an Fremde. Die
Mietzahlungen für die Mutter setzte er als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt
lehnte ab, die Richter des Finanzgerichts Hessen gewährten jedoch den Werbungskostenabzug.
Die für die Mutter übernommenen Mietkosten durften als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Sohn und
seine Mutter die Aufgabe des Wohnrechts und die Übernahme der Miete schriftlich regelten. Ein noch
fortbestehendes Wohnrecht, das der Nutzung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen
Nutzungsvereinbarung nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen nicht entgegen.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Hessen, Urteil vom 19.4.2012, Az.
13 K 698/09, Rev. BFH Az. IX R 28/12).