Vertragspartner: Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist den, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so abgegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall des Sozius einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der einen Mietvertrag mit einer festen Vertragslaufzeit von zehn Jahren unterzeichnet hatte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs misst der Geschäftsverkehr dem Firmenstempel eine Legitimationswirkung bei. Durch die Abgabe einer unterschriebenen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung wird dokumentiert, hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen (BGH-Urteil vom 23.1.2013, Az. XII ZR 35/11).

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