Ausbildungskosten als Werbungskosten: Musterverfahren bereits anhängig

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber dem unbeschränkten Abzug von Kosten der Erstausbildung oder
des Erststudiums einen Riegel vorgeschoben. Doch nun regt sich bereits Widerstand. Ein Pilot hat beim
Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht und begehrt eine frühzeitige Vorlage zum
Bundesverfassungsgericht.

Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler empfehlen: Studenten und Auszubildende
sollten die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium in ihrer Steuererklärung weiterhin als
vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid sollte
Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Verfahren beim
FG Baden-Württemberg verwiesen werden.

Zum Hintergrund

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich
eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Mit diesem erst kürzlich vorgenommenen
„Nichtanwendungsgesetz“ hat der Gesetzgeber auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs reagiert, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte.
Nach der gesetzlichen Neuregelung sind entsprechende Aufwendungen also weiterhin nur als Sonderausgaben
abzugsfähig.

Die meisten Studenten/Auszubildenden profitieren vom Sonderausgabenabzug jedoch nicht, da sie während des
Studiums bzw. der Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen erzielen und sich die Aufwendungen daher nicht
steuermindernd auswirken können. Anders als bei den Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nur direkt
im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag der Ausgaben auf spätere Jahre ist beim
Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Daher ist die Einordnung der Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw.
Sonderausgaben von entscheidender Bedeutung (FG Baden-Württemberg, Az. 10 K 4245/11; Bund der
Steuerzahler, Mitteilung vom 4.1.2012; DStV, Mitteilung vom 2.1.2012).

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